Alte Weisheiten

Aus Urheberrechtsgründen können hier nur Menschen zitiert werden, deren Todestag länger als 70 Jahre zurückliegt.


Zitate im Urheberrecht
Als Regelschutzfrist wird im Urheberrecht die übliche Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet. Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt pma). Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1936 hat im Urheberrecht zur Folge, dass seine Werke ab 1. Januar 2007 gemeinfrei sind). Die Schutzfristen werden also immer erst vom Januar desjenigen Jahres an gerechnet, der auf das maßgebliche Ereignis folgt: siehe § 69 UrhG (ehemals § 34 LUG, § 29 KUG), Art. 7 Abs. 5 RBÜ, Art. 8 EU-Schutzdauerrichtlinie.
International:
Sofern man international von einer Regelschutzfrist sprechen kann, ist es die Frist 70 Jahre pma. Sie gilt in führenden Industriestaaten weltweit, insbesondere in den USA, Russland und Australien. Allerdings gibt es viele Staaten, die nach wie vor die 50 Jahre pma als Schutzfrist haben. Am wichtigsten sind von ihnen Kanada, China und Japan. In Mexiko beträgt sie 100 Jahre pma.

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